schliessen
Schieben für mehr details
Adobestock 702074616

Geschäftsbericht 2023

Pensionskasse
der HG COMMERCIALE

Sts9031 1

Die wichtigsten Kennzahlen

Kurz und bündig

Sts9140 1

Vorwort

Finanzmärkte auf Achterbahnfahrt

Sts9141 1

Stiftungsratsbeschlüsse

Beschlüsse mit Weitsicht

Stw9046 1

Stiftungsrat und Geschäftsführung

Stabile Zusammensetzung

St0038932

Organe

Neu mit externer Datenschutzberatung

Sts0039999 1

Destinatäre

Die Anzahl der Versicherten bleibt konstant

Sts9060 1

Vermögensanlage

Sachwertanlagen sind Trumpf

Sts8491

Berechnungen Deckungsgrade

Aussagekräftige Gradmesser

Adobestock 542491780

Verwaltungskosten

Unter Kontrolle

Adobestock 204827919

Glossar

Fachbegriffe kurz erklärt

Adobestock 246476003

Jahresrechnung

Jahresrechnung per 31.12.2023

Stc9049 1

Bericht der Revisionsstelle

Bericht der Revisionsstelle

Die wichtigsten Stiftungsratsbeschlüsse

1. Anschlussvereinbarung zwischen Cubotoo AG und PK HGC

An seiner Sitzung vom 17.5.2023 genehmigte der Stiftungsrat der PK HGC die Anschlussvereinbarung zwischen der Cubotoo AG und der PK HGC und setzte diese per 1.7.2023 in Kraft.

2. Abschaffung Sitzungsgeld zugunsten Mitglieder des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat der PK HGC genehmigte an seiner Sitzung rückwirkend per 1.1.2023 die Abschaffung der Ausrichtung eines Sitzungsgeldes zugunsten der Mitglieder des Stiftungsrats der PK HGC.

3. Ernennung Datenschutzberaterin

Im Zusammenhang mit dem per 1.9.2023 in Kraft getretenen revidierten Datenschutzgesetzes, hat der Stiftungsrat der PK HGC an seiner Sitzung vom 17.5.2023 Frau Noémi Ziegler, MME, Zollstrasse 62, Postfach, 8031 Zürich, zur externen Datenschutzberaterin der PK HGC ernannt.

4. Datenschutz

Um den gesetzlichen Anforderungen aus dem per 1.9.2023 in Kraft getretenen revidierten Datenschutzgesetz gerecht zu werden, hat der Stiftungsrat der PK HGC via Zirkularbeschluss vom 27.7.2023 folgende Dokumente betreffend die PK HGC genehmigt: die Datenschutzerklärung (September 2023), das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten und das IKS, gültig ab 1.9.2023. Der obligatorische Verzeichniseintrag auf www.edoeb.admin.ch erfolgte rechtzeitig.

5. Genehmigung Wahlreglement «Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat»

Der Stiftungsrat der PK HGC genehmigte an seiner Sitzung vom 22.11.2023 das Wahlreglement «Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat» und setzte es per 1.12.2023 in Kraft. Hinweis: Mitarbeitende der Funktionsstufe 16 und höher dürfen nicht als Vertreter der Arbeitnehmenden in den Stiftungsrat der PK HGC gewählt werden.

6. Genehmigung Beteiligungsmodell

An seiner Sitzung vom 22.11.2023 genehmigte der Stiftungsrat der PK HGC das Beteiligungsmodell und setzte es per 1.12.2023 in Kraft. Im Beteiligungsmodell ist festgelegt, nach welchen Grundsätzen die Erfolgsbeteiligung zwischen den Aktivversicherten und den Rentner*innen zu erfolgen hat. Das Beteiligungsmodell kommt aber erst zum Tragen, wenn eine klar festgelegte Mindestverzinsung zugunsten der Aktivversicherten erreicht ist, aber das ausserordentlich gute Geschäftsergebnis zusätzlich noch eine Erfolgsbeteiligung zulässt.

7. Zusatzverzinsung per 31.12.2023

Unter Berücksichtigung des Geschäftsverlaufs im Berichtsjahr sowie der finanziellen Verfassung der PK HGC hat der Stiftungsrat der PK HGC an seiner Sitzung vom 22.11.2023 beschlossen, allen aktiv versicherten Personen, die am 31.12.2023 noch aktiv in der PK HGC versichert sind, nebst der BVG-Mindestverzinsung von 1.0 % das gesamte Sparguthaben zusätzlich mit 1.75 % zu verzinsen. Die gesamte Verzinsung per 31.12.2023 beträgt attraktive 2.75 %.

8. BVG-Mindestzinssatz und provisorische Verzinsung, gültig ab 1.1.2024

Ab dem 1.1.2024 beträgt der BVG-Mindestverzinsungssatz 1.25 % (bisher: 1.00 %). Der Stiftungsrat der PK HGC hat an seiner Sitzung vom 22.11.2023 beschlossen, alle unterjährigen Geschäftsvorfälle, die ab dem 1.1.2024, aber vor dem 31.12.2023 in der PK HGC eintreten, ebenfalls mit 1.25 % zu verzinsen.

9. Berechnung deiner beitragspflichtigen Besoldung ab 1.1.2024

Annahme: Der Jahreslohn entspricht dem arbeitsvertraglich vereinbarten Monatslohn mal 13. Der Koordinationsbetrag beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % 26'460 Fr., was 90 % der maximalen AHV-Altersrente p.a. von 29'400 Fr. entspricht. Falls du in Teilzeit angestellt bist, multiplizierst du die 26'460 Fr. mit deinem Beschäftigungsgrad. Der Jahreslohn abzüglich des vollen oder bei Teilzeitarbeit anteilmässigen Koordinationsbetrags ergibt deine beitragspflichtige Jahresbesoldung (Basis für die Berechnung der Spar- und Risikobeiträge).

10. Vorsorgereglement 2024 der PK HGC

An seiner Sitzung vom 22.11.2023 genehmigte der Stiftungsrat der PK HGC das Vorsorgereglement 2024 und setzt es auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen im Vorsorgereglement 2024 im Überblick:

Beglaubigte Unterschrift

In der PK HGC setzen Geschäftsvorfälle wie Vorbezug oder Verpfändung von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge zwecks Wohneigentumsförderung, Kapitalabfindung bei Pensionierung, Barauszahlungen jeglicher Art oder die Festlegung der Höhe der Ehegattenrente bei Pensionierung setzen zwingend die schriftliche Zustimmung der Ehegattin / des Ehegatten voraus. Neu gilt als beglaubigte Unterschrift die schriftliche Bestätigung durch die Wohnsitzgemeinde oder eine Beglaubigung durch einen Notar.

Referenzalter / Referenzalter der Frau

Am 1.1.2024 tritt die Reform AHV 21 in Kraft. Aufgrund dessen haben wir folgende Anpassungen im Vorsorgereglement 2024 vorgenommen: - Der Begriff Rentenalter wird durch den Begriff Referenzalter ersetzt. - Das Referenzalter für Männer liegt wie bisher bei Alter 65 und bei den Frauen bis Jahrgang 1960 bei Alter 64 (Pensionierung im Jahr 2024). Für Frauen der Übergangsgeneration, also Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969, verschiebt sich das Referenzalter, erstmals im Jahr 2025, jährlich um drei Monate nach hinten. Beispiel: Eine Frau, die im April 1961 geboren wurde, wäre nach bisherigem Recht per 1.5.2025 im Alter von 64 Jahren und 0 Monaten ordentlich pensioniert worden.

Neu erreicht diese Frau drei Monate später, also per 1.8.2025 im Alter von 64 Jahren und 3 Monaten das Referenzalter. Die Frauen mit Jahrgang 1962 erreichen ihr Referenzalter im Alter von 64 Jahren und 6 Monaten, diejenigen mit Jahrgang 1963 im Alter von 64 Jahren und 9 Monaten. Alle Frauen mit Jahrgang 1964 und jünger erreichen ihr Referenzalter wie die Männer auf den Monatsersten nach Erreichen des 65. Geburtstags.

Fliessender Übergang in die Pensionierung

Der Übergang vom Erwerbsleben in die Pensionierung erfolgt zwischen Alter 58 und Alter 70 (wie bisher). Neu ist, dass bis zu fünf Teilpensionierungs-Schritte von mindestens je 20 % möglich sind. Davon dürfen maximal deren drei als Kapitalabfindung bezogen werden.

Beispiel: Eine aktiv versicherte Person setzt ihre Pensionierung in vier Teilschritten zu je 25 % um. Davon darf sie höchstens dreimal eine Teil-Kapitalabfindung verlangen. Der vierte Schritt der Teil-Pensionierung müsste als Teil-Rente bezogen werden. Beträgt der verbleibende Lohn < 20 % oder fällt der verbleibende Lohn unter den BVG-Mindestlohn, erfolgt die vollständige Pensionierung.

Eine Weiterversicherung nach dem Referenzalter setzt zwingend den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags voraus. Eine Reduktion des Beschäftigungsgrades von beispielsweise 30 % in Verbindung mit einer Teil-Pensionierung im Umfang von 30 % ist gestattet. Eine nachträgliche Erhöhung des Beschäftigungsgrads von beispielsweise 70 % zurück auf 100 % ist nicht gestattet! Hingegen ist eine Reduktion des Beschäftigungsgrads ohne gleichzeitige Teil-Pensionierung gestattet.

Wahl Vorsorgeplan

Der Wechsel zwischen den Vorsorgeplänen (Standardplan, Plan Mittel und Plan Plus) ist jeweils per 1.1. und neu auch auf den 1.7., erstmals auf den 1.7.2024, möglich. Die Festlegung des Vorsorgeplans erfolgt ausschliesslich via der Versicherten-Plattform «myPension», indem jeweils im Monat Juni, erstmals im Monat Juni 2024, ein Zeitfenster freigeschaltet wird.

Bearbeiten von Personendaten

Hinsichtlich der Umsetzung des Datenschutzgesetzes per 1.9.2023 musste für das Bearbeiten von Personendaten in der PK HGC eine reglementarische Grundlage im Vorsorgereglement 2024 der PK HGC geschaffen werden.

Stw9046 1