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Adobestock 702074616

Geschäftsbericht 2023

Pensionskasse
der HG COMMERCIALE

Sts9031 1

Die wichtigsten Kennzahlen

Kurz und bündig

Sts9140 1

Vorwort

Finanzmärkte auf Achterbahnfahrt

Sts9141 1

Stiftungsratsbeschlüsse

Beschlüsse mit Weitsicht

Stw9046 1

Stiftungsrat und Geschäftsführung

Stabile Zusammensetzung

St0038932

Organe

Neu mit externer Datenschutzberatung

Sts0039999 1

Destinatäre

Die Anzahl der Versicherten bleibt konstant

Sts9060 1

Vermögensanlage

Sachwertanlagen sind Trumpf

Sts8491

Berechnungen Deckungsgrade

Aussagekräftige Gradmesser

Adobestock 542491780

Verwaltungskosten

Unter Kontrolle

Adobestock 204827919

Glossar

Fachbegriffe kurz erklärt

Adobestock 246476003

Jahresrechnung

Jahresrechnung per 31.12.2023

Stc9049 1

Bericht der Revisionsstelle

Bericht der Revisionsstelle

Umwandlungssätze, Pensionierungsverlust und technischer Zinssatz

Der Mindestumwandlungssatz (BVG-Umwandlungssatz) ist im Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) festgeschrieben und beträgt 6.8 % für das ordentliche Referenzalter 65 von Frau und Mann. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestaltersrente, welche nicht unterschritten werden darf, berechnet sich wie folgt:

6.8 % des BVG-Altersguthabens, das die versicherte Person bei Erreichen des ordentlichen Referenzalters erworben hat.

Basierend auf den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2020 beträgt im Jahr 2024 die Restlebenserwartung im Alter 65 für einen Mann 22.9 Jahre bzw. für eine Frau 24.7 Jahre. Geht man vereinfacht von einer Verzinsung von 0 % (technischer Zinssatz) und von keinen anwartschaftlichen Hinterlassenenrenten aus, entspricht dies einem Umwandlungssatz von 4.4 % (100 geteilt durch 22.9) bzw. 4.0 % (100 geteilt durch 24.7). Diese Umwandlungssätze sind viel tiefer als der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8 %. Die 6.8 % suggerieren ab Alter 65 eine Restlebenserwartung von tiefen 14.70 Jahren (100 geteilt durch 6.8), wenn man von einer Verzinsung von 0 % (technischer Zinssatz) und keine anwartschaftlichen Renten ausgeht.

Beispiel BVG-Altersguthaben und Bezug BVG-Mindestaltersrente

Erworbenes Altersguthaben bei Erreichen des ordentlichen Referenzalters: 300'000 Franken.

davon BVG-Altersguthaben: 300'000 Franken;

davon überobligatorisches Altersguthaben: 0 Franken.

Die jährliche BVG-Mindestaltersrente, die nicht unterschritten werden darf, beträgt 300'000 Franken mal 6.8 Prozent = 20'400 Franken.

Beispiel BVG-Altersguthaben und überobligatorisches Altersguthaben Bezug Altersrente

Erworbenes Altersguthaben bei Erreichen des ordentlichen Referenzalters: 500'000 Franken.

davon BVG-Altersguthaben: 300'000 Franken;

davon überobligatorisches Altersguthaben: 200’000 Franken.

Die jährliche BVG-Mindestaltersrente, die nicht unterschritten werden darf, beträgt 300'000 Franken mal 6.8 % = 20'400 Franken.

Im überobligatorischen Teil, also dem freiwilligen Teil des Altersguthabens, ist der Stiftungsrat nicht an den gesetzlichen Umwandlungssatz gebunden und er darf den Umwandlungssatz selbst festlegen, zum Beispiel 3.5 %. Die jährliche Altersrente beträgt somit 27'400 Franken (20'400 Franken auf dem obligatorischen Teil und 7'000 Franken auf dem überobligatorischen Teil).

Wie macht es die Pensionskasse der HG COMMERCIALE?

Ein Mann, welcher im Jahr 2024 im Alter 65 in Pension geht, hat nach den von unserer Pensionskasse verwendeten Grundlagen eine durchschnittliche Restlebenserwartung von rund 22.9 Jahren und eine Frau 24.7 Jahre. Statistisch betrachtet, leben 50 % länger bzw. 50 % sterben früher. Mit dem reglementarischen Umwandlungssatz von 4.3 % ist bei Tod einer verheirateten rentenbeziehenden Person auch eine Ehegattenrente bis zum Tod des überlebenden Ehegatten geschuldet. Unschwer zu erkennen, dass weder bei einer unverheirateten und erst recht nicht bei einer verheirateten rentenbeziehenden Person die Renten ab Alter 65 für nur 15 Jahre ausgerichtet werden müssen. Aber genau das suggeriert ein gesetzlich vorgeschriebener Umwandlungssatz von 6.8 %!

Müsste in diesem Fall die Pensionskasse der HG COMMERCIALE die Renten für länger als 15 Jahre ausrichten, so wären die Renten ab dem 16. Jahr nicht mehr durch das zum Zeitpunkt der Pensionierung tatsächlich vorhanden Altersguthabens der rentenbeziehenden Person inklusive Zinsen und Zinseszinsen gedeckt. Es käme zu einem «Pensionierungsverlust» (siehe Berechnung Pensionierungsverlust).

Berechnungsbeispiel Bezug reglementarische Altersrente aus der Pensionskasse der HG COMMERCIALE

Erworbenes Altersguthaben bei Erreichen des ordentlichen Referenzalters: 500'000 Franken.

davon BVG-Altersguthaben: 300'000 Franken;

davon überobligatorisches Altersguthaben: 200’000 Franken.

Die jährliche BVG-Mindestaltersrente, die nicht unterschritten werden darf, beträgt 300'000 Franken mal 6.8 % = 20'400 Franken.

Die jährliche reglementarische Altersrente aus der Pensionskasse der HG COMMERCIALE beträgt 21'500 Franken (500'000 Franken mal 4.3 %) und übersteigt somit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestaltersrente von 20'400 Franken.

Berechnung Pensionierungsverlust

Würde in der Pensionskasse der HG COMMERCIALE auf dem gesamten erworbenen Altersguthaben im Alter 65 den BVG-Umwandlungssatz von 6.8 % anwenden, gäbe das eine jährliche Altersrente von 34'000 Franken (500'000 Franken mal 6.8 %).

Daraus resultiert ein sehr hoher Pensionierungsverlust von rund 290'698 Franken oder rund 58 % seines tatsächlich erworbenen Altersguthabens im Alter 65! (34'000 Franken minus 21'500 Franken) geteilt durch 4.3 % (reglementarischer Umwandlungssatz im Alter 65). Der Betrag von 290'698 Franken muss von der Pensionskasse der HG COMMERCIALE, d.h. von allen versicherten Personen zusätzlich finanziert werden.

Um zu vermeiden, dass in der Pensionskasse der HG COMMERCIALE sogenannte «Pensionierungsverluste» entstehen, also sofort anfallende und vom noch nicht pensionierten Versichertenkollektiv zu bezahlenden BVG-systemfremde Kosten, verursacht durch die Ausrichtung einer zu hohen reglementarischen Altersrente im Vergleich zur versicherungstechnisch korrekten, hat der Stiftungsrat Folgendes beschlossen:

Per 1.1.2015 wurde der reglementarische Umwandlungssatz von 5.82 % auf 5.40 % (minus 7.8 %) gesenkt und gleichzeitig als Kompensationsmassnahme das gesamte Sparguthaben aller Aktivversicherten bis zu 7.8 % erhöht. Technische Grundlagen: VZ 2010, technischer Zinssatz: 2.25 %.

Per 1.1.2017 wurde der reglementarische Umwandlungssatz von 5.40 % auf 5.00 % (minus 8.0 %) gesenkt und gleichzeitig als Kompensationsmassnahme das gesamte Sparguthaben aller Aktivversicherten bis zu 8.0 % erhöht. Technische Grundlagen: BVG 2015, technischer Zinssatz: 1.50 %.

Per 1.1.2018 wurde der reglementarische Umwandlungssatz von 5.00 % auf 4.50 % (minus 11.0 %) gesenkt und gleichzeitig als Kompensationsmassnahme das gesamte Sparguthaben aller Aktivversicherten bis zu 11.0 % erhöht. Technische Grundlagen: BVG 2015, technischer Zinssatz: 1.50 %.

Per 1.1.2021 wurde der reglementarische Umwandlungssatz von 4.50 % auf 4.30 % (minus 4.65 %) gesenkt und gleichzeitig als Kompensationsmassnahme das gesamte Sparguthaben aller Aktivversicherten bis zu 4.65 % erhöht. Technische Grundlagen: BVG 2020, technischer Zinssatz: 1.00 %.

Die dafür notwendigen Mittel gingen vollumfänglich zulasten der Pensionskasse der HG COMMERCIALE. Mit den Kompensationsgutschriften seit dem Jahr 2015 wird nur die erworbene Altersrente per Stichtag der Umstellung ausgeglichen. Die Altersgutschriften wurden nicht erhöht, was bedeutet, dass die in Zukunft zu erwerbenden Altersleistungen mit höheren Zinsen und/oder Einkäufen finanziert werden müssen.

Reduktion technischer Zinssatz:

Gleichzeitig wurde auch der technische Zinssatz von 2.25 % auf 1.00 % gesenkt. Der technische Zinssatz dient einerseits als Diskontierungszinssatz aller Rentenverpflichtungen sowie der Rückstellungen auf den Bilanzstichtag als auch zur Festlegung des reglementarischen Umwandlungssatzes. Faustregel: Die Senkung des technischen Zinssatzes um 1 Prozentpunkt kostet rund 10 Prozentpunkte an zusätzlichem Vorsorgekapital Rentner und Rückstellungen. Vorteil: Diese Pensionskasse ist sicher bewertet und braucht viel weniger Geld, um finanziell im Lot zu blieben.

Die dafür notwendigen Mittel gingen vollumfänglich zulasten der Pensionskasse der HG COMMERCIALE.

Kapitel 6 3 Umwandlungssaetze Im Vergleich

* Berechnet mit einer Gewichtung Mann/Frau von 80%/20%

Fazit

Dass die Menschen immer länger leben und das oft bei guter Gesundheit, ist für die Betroffenen sehr erfreulich. Da einmal gesprochene Renten nachträglich kaum mehr gekürzt werden dürfen, hat die Pensionskasse der HG COMMERCIALE rechtzeitig damit begonnen, den reglementarischen Umwandlungssatz stufenweise von 5.82 % auf 4.30 % zu senken. Mit den oben beschriebenen Kompensationsmassnahmen konnte das erworbene Leistungsniveau der Renten ungefähr auf dem gleichen Niveau gehalten werden. Die obige Tabelle beweist, dass im Jahr 2023 der reglementarische Umwandlungssatz von 4.3 % quasi dem versicherungstechnischen von 4.29 % entspricht. Das ist gelebte Fairness zwischen Aktivversicherten und rentenbeziehenden Personen. Und ja, wem die voraussichtliche jährliche Altersrente zu wenig ist, der/die hat ja immer noch die Möglichkeit, anstelle der Rente die Kapitalabfindung zu wählen.

Abstimmung BVG-Reform (Herbst 2024) – Meinung des Geschäftsführers der Pensionskasse der HG COMMERCIALE

Da in der Pensionskasse der HG COMMERCIALE im Alter 65 für Frau und Mann ein reglementarischer Umwandlungssatz von 4.3 % gilt, sind wird von den Diskussionen um die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6.8 % auf 6.0 % gar nicht betroffen. Auch die rentenbeziehenden Personen sind nicht von der BVG-Reform betroffen. Aus Sicht der Pensionskasse der HG COMMERCIALE braucht es die BVG-Reform, so wie sie vorliegt, definitiv nicht. Sie würde uns nur zusätzliche BVG-systemfremde Lohnabzüge auferlegen, und zwar ohne Gegenleistung für den Einzelnen.